Schützenverein Düsseldorf-Oberkassel

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Vertragsbedingungen

Kirmes


Vertragsbedingungen
1. Platzmeisterei
1.1. Der Mieter hat sich bei Ankunft auf dem Festplatz umge-hend bei der Platzmeisterei wegen der Einzelheiten der Platzbelegung (z.B. Feststellung der mitgeführten Fahr-zeuge) anzumelden.
1.2. Den Anweisungen des Platzmeisters ist nachzukommen.
1.3. Der Mieter verpflichtet sich, den vom Platzmeister zuge-wiesenen Platz ohne Einschränkung anzuerkennen. An-spruch auf einen bestimmten Platz besteht nicht. Ord-nungswidrig abgestellte Fahrzeuge können auf Kosten des Mieters abgeschleppt werden.

2. Rückzahlungsansprüche/Schadensersatz
2.1. Sollte sich der Mieter bis Dienstag vor dem Fest – mittags 12 Uhr – zur Übernahme des für ihn be-stimmten Platzes bei der Platzmeisterei nicht gemeldet haben, ist der Verein berechtigt, ohne besondere Mit-teilung an den Mieter vom Vertrag zurückzutreten und den Platz anderweitig zu vergeben. In diesem Fall hat der Mieter Anspruch auf Rückzahlung in Höhe von ½ der Platzmiete.
2.2. Verlässt der Mieter seinen zugewiesenen Platz vor dem offiziellen Ende der Gesamtveranstaltung, hat er dem Verein Schadensersatz in Höhe der Hälfte der vereinbar-ten Gesamtmiete zusätzlich zu zahlen.
2.3. Muß das Fest wegen unvorhergesehener Ereignisse oder höherer Gewalt ausfallen, verzichtet der Mieter auf jegliche Schadensersatzansprüche gegenüber dem Ver-ein. In diesem Falle erhält er die geleistete Zahlung unter Abzug der dem Verein bereits entstandenen Kos-ten zurück.
2.4. Kann das Fest wegen unvorhergesehener Ereignisse oder höherer Gewalt nicht im vollen zeitlichen Umfang stattfinden, verzichtet der Mieter ebenfalls auf jegliche Schadensersatzansprüche gegenüber dem Verein. Er erhält in diesem Fall pro ausgefallenem ganzen Tag ¼ der gezahlten Platzmiete zurück.
2.5. Der Verein ist berechtigt, seine Forderungen gegen Rückzahlungsansprüche des Mieters aufzurechnen.
3. Auf- und Abbau/allgemeine Auflagen
3.1. Bei An- und Abfahrt sind die hierfür vorgesehenen Wege zu benutzen.
3.2. Während der Auf- und Abbauarbeiten muss die Durch-fahrt für andere Fahrzeuge (z.B. Rettungsfahrzeuge) jederzeit möglich sein. Die Zufahrtsstraßen sind freizu-halten.
3.3. Alle Aufbauarbeiten müssen bis zur behördlichen Abnahme beendet, abnahmebereit und der Mieter mit den erforderlichen Unterlagen zur Stelle sein. Verankerungen, Verstrebungen u.Ä. dürfen über die an-gegebene Frontlänge nicht hinausgehen. Bauten und Bauteile, die vor die Flucht treten, werden notfalls auf Kosten des Mieters entfernt.
3.4. Um ein geschlossenes Bild zu erzielen, ist der Platz-meister berechtigt, auch ohne vorherige Rücksprache mit dem Mieter nach seinem Ermessen vorhandene Lücken zwischen den Geschäften auszufüllen (auch wenn angemieteter Platz beansprucht wird). Die Fassa-de jedes Geschäftes ist während der gesamten Betriebs-zeit ausreichend und effektvoll zu beleuchten. Während der Öffnungszeiten müssen alle Geschäfte geöffnet sein.
3.5. Der Mieter darf den gemieteten Platz nicht an Dritte weitervermieten. Es dürfen nur die im Vertrag genannten Geschäfte betrieben werden. Das Aufstellen von Spiel- und Glücksspielautomaten u.Ä. ist nicht gestattet. Das Überspannen der Festplatzstraßen mit Reklame sowie jegliche Benutzung der Leitungsmasten ist verboten.
3.6. Schaugeschäfte dürfen nur das bei Vertragsabschluß vorgelegte Programm abwickeln und haben die Ver-pflichtung, jede Improvisation anstößiger Art zu vermei-den und die Jugendschutzbestimmungen zu beach-ten.
4. Umweltschutz/Gesundheit/Lärmbelästigung/Abwässer/ Brandschutz
4.1. Alle Imbissgeschäfte sind verpflichtet, für den anfallen-den Abfall (Papier, Pappteller u.Ä.) ausreichend saubere Papierkörbe gut sichtbar am Geschäft aufzustellen und diese nach Bedarf zu leeren. Diese Geschäfte müssen darüber hinaus unmittelbar am Geschäft fließendes Wasser anschließen lassen. Wurstwaren einfacher oder minderer Qualität, insbesondere einfache Brühwurst oder Knacker einfach, dürfen nicht in den Verkauf gebracht werden.
4.2. Der Mieter hat den Platz hinter und vor seinem Stand-platz bis zur Mitte der Straße täglich bis 10 Uhr zu rei-nigen. Die Kosten für die Bereitstellung von Mülltonnen bzw. Müllcontainern hat der Mieter zu tragen. Beim Ver-lassen des Platzes nach beendeter Mietzeit verpflichtet sich der Mieter, seinen Platz von Unrat zu säubern, entstandene Untiefen auszugleichen, d.h. den frühe- ren Zustand wieder herzustellen, anderenfalls trägt er die Kosten für die vom Verein veranlassten Maßnah-men.
4.3. Lautsprecher dürfen nur den Raum bis zur Mitte der Straße beschallen. Bei übermäßiger Steigerung der Lautstärke hat der Vermieter das Recht, die Strom-leitung zu unterbinden bzw. zu sperren. Bei „Para-den“, sind die nachbarlichen Betriebsverhältnisse zu berücksichtigen und die Durchführung so vorzuneh- men, dass eine Schädigung anderer Mieter unterbleibt. Mehrklanghupen, Sirenen und Nebelgeräte sind ver-boten.
4.4. Alle Anlieger der vom Festzug benutzten Straßen müssen während des Umzuges alle Lautsprecher und bei Fahrgeschäften den Fahrbetrieb einstellen. Dasselbe gilt für alle Geschäfte nach Eintritt der Polizeistunde. Ansagen dürfen dann nur noch ohne Anwendung akustischer Hilfsmittel erfolgen.
4.5. Für die Abwasserentsorgung steht die Kanalisation zur Verfügung. Eingeleitet werden alle Abwässer. Unter An-drohung von strafrechtlichen Folgen wird untersagt, Fet-te in die Kanalisation einzuleiten. Die für die Abwasser-entsorgung zur Kanalisation erforderlichen Schläuche hat der Mieter bereitzuhalten.
4.6. Der Mieter hat eigene Löschvorrichtungen und Löschmit-tel entsprechend der Größe und Art seines Unterneh-mens bereitzuhalten.

5. Strom/Wasser
5.1. Erforderliche Installationsarbeiten für Kraft-, Lichtstrom- und Wasseranschluss, ebenso Verbrauchskosten für Strom und Wasser, übernimmt der Mieter. Aus Sicher-heitsgründen dürfen Elektro- und Installationsanschlüsse nur von den durch den Verein beauftragten Firmen ausgeführt werden.
5.2. Überschreitet der Mieter die vertraglichen Abmachungen und nimmt insbesondere höhere als die vereinbarte Stromleistung in Anspruch, dann hat er dem Verein die hierdurch entstehenden Kosten zu erstatten und haftet außerdem für alle dem Vermieter entstehenden Schä-den.

6. Versicherungen/Behörden/Haftung
6.1. Alle erforderlichen Versicherungen hat der Mieter abzu-schließen.
6.2. Alle nötigen bau-, feuer- und verkehrspolizeilichen Vor-schriften – u.a. der Einbau von Funkempfängern an den Wohnwagen – sind strengstens einzuhalten.
6.3. Die behördliche Genehmigung zur Ausübung seines Ge-schäftes hat der Mieter selbst auf seine Kosten zu be-schaffen.
6.4. Der Verein übernimmt keinerlei Haftung aus dem Unternehmen des Mieters. Der Mieter übernimmt an-stelle des Vermieters für den von ihm gemiete- ten Platz die gesetzliche Haftpflicht des Grundeigen-tümers.

 
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